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Landesinnung Sachsen-Anhalt
des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks

Satzung

SATZUNG
DER
LANDESINNUNG SACHSEN – ANHALT
DES
STEINMETZ - UND BILDHAUERHANDWERKS
2
Die Mitgliederversammlung hat am 09.11.2013 folgende Satzung beschlossen,
....................................................................................................................................................
Stand 01.01.2014
Inhaltsverzeichnis
Name, Sitz und Bezirk § 1
Fachgebiet § 2
Aufgaben § 3
Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft § 4
Mitgliedschaft §§ 5-14
Gastmitgliedschaft § 15
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit §§ 16-21
Organe § 22
Innungsversammlung §§ 23-29
Vorstand §§ 30-33
Geschäftsführung § 34
Ausschüsse §§ 35-37
Ständige Ausschüsse, Ausschuss für Berufsausbildung §§ 38-39
Gesellenprüfungsausschuss §§ 40-45
Zwischenprüfungsausschuss § 46
Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten §§ 47-48
Rechnungsausschuss § 49
Fachgruppen und Fachausschüsse §§ 53-55
Gesellenausschuss §§ 52-62
Beiträge und Gebühren § 63
Haushaltsplan, Jahresrechnung §§ 64-68
Vermögensverwaltung § 69
Schadenshaftung § 70
Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung §§ 71-76
Aufsicht § 77
Bekanntmachung § 78
Sprachregelung und Übergangsvorschrift § 79
3
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen:
Landesinnung Sachsen-Anhalt des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks
Ihr Sitz ist in Halle
Ihr Bezirk umfasst: Das Land Sachsen-Anhalt
(2) Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst folgende Handwerke:
Steinmetzen und Steinbildhauer
Aufgaben
§ 3
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1.
den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
2.
ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubilden) anzustre-ben;
3.
entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die berufliche Ausbildung der Lehr-linge zu regeln und zu überwachen sowie ihre charakterliche Entwicklung zu fördern;
4.
die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
5.
das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern. Zu diesem Zweck kann sie Lehrgänge veranstalten und Bildungsmaßnahmen an Einrichtungen unterstützen;
6.
bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestim-mungen mitzuwirken;
7.
das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
8.
über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Aus-künfte zu erstatten;
9.
die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Auf-gaben zu unterstützten;
10.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
1.
zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihren Mitgliedern Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
2.
bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten;
3.
das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
1.
zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubilden-den) einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten);
2.
Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsver-band für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind;
3.
bei Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermit-teln.
4.
Die Innungsmitglieder vor Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.
Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft
§ 4
(1)
Die Handwerksinnung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
(2)
Sie kann die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und Kassenführung der Kreishandwerkerschaft übertragen. In diesem Fall ist der Haupt-/Geschäftsführer gleich-zeitig Geschäftsführer der Innung. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Innung teilzuneh-men. Die Rechte und Pflichten der Organe der Handwerksinnung werden hierdurch nicht be-rührt.
Mitgliedschaft
§ 5
4
Zum Eintritt in die Handwerksinnung ist berechtigt, wer
1.
in die Handwerksrolle mit dem Handwerk oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist, für das die Handwerksinnung gebildet ist,
2.
in dem Bezirk der Handwerksinnung seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat.,
3.
nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen verloren hat
4.
nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist
§ 6
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Handwerksinnung schrift-lich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen.
(2) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der von ihr umfaßten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Innungsver-sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsver-sammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 7
Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in
den Innungsausschüssen ist auf Verlangen eine Satzung der Handwerksinnung unentgeltlich aus-
hängen.
§ 8
Wird nach dem Tode eines Mitgliedes der Handwerksinnung dessen Handwerksbetrieb nach den bestehenden Rechtsvorschriften fortgeführt, so gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmit-gliedschaft auf die Person über, die den Betrieb fortführt.
§ 9
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit der Löschung in der Hand-werksrolle.
§ 10
Der Austritt eines Mitglieds aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§ 11
(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Handwerksinnung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
1. entweder gegen die Satzung wiederholt gröblich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anforderungen der Organe der Handwerksinnung nicht befolgen.
2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderungen länger als ein Jahr im Rückstand geblie-ben sind.
3. Vor dem Beschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben: hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 12
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von der Handwerksinnung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeit-punkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Handwerksinnung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 13
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.
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§ 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und An-ordnungen der Organe der Handwerksinnung zu befolgen.
Gastmitgliedschaft
§ 15
(1)
Die Handwerksinnung kann solche natürlichen und juristischen Personen, insbesondere des handwerksähnlichen Gewerbes, als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte und Pflichten.
(2)
Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise wie In-nungsmitglieder zu nutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3)
Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vor-schriften über die Amtszeit und die Wahl des Obmannes gelten entsprechend.
(4)
Die Innungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.
(5)
Für Gastmitglieder gelten § 5 Abs.1, §§ 6-12 und § 14 entsprechend.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 16
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerksinnung angehö-renden selbständigen Handwerker. Jedes Innungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme angegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
(2) Gastmitglieder haben nur beratende Stimme.
§ 17
(1)
Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person, Inhaber eines Neben-betriebes (auch verschiedener Handwerksbereiche einer Gesellschaft) im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung oder seinen Betrieb nach §4 der Handwerksordnung fortführt, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerksinnung obliegen.
(2)
In Ausnahmefällen kann das Wahl- und Stimmrecht auf ein qualifiziertes Familienmitglied oder einen Betriebsangehörigen übertragen werden.
(3)
Auf diese finden die Bestimmungen §§ 18 und 19 entsprechend Anwendung. Die Übernahme und die Übertragung der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Hand-werksinnung.
§ 18
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt wenn,
1. die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung eines Rechts-streites zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
2. es mit den Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist
3. ihm die Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten rechtskräftig aberkannt worden sind, während der im Urteil bestimmten Zeit,
4. es durch gerichtliche Anordnung in der Geschäftsfähigkeit bzw. in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 19
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten In-nungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden juristi-schen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Handwerksinnung angehörenden Personengesellschaft, die
1. die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildenden) besitzen,
2. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
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§ 20
Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Ein-spruch entscheidet die Innungsversammlung.
§ 21
Mitglieder des Vorstandes der Handwerksinnung und ihrer Ausschüsse, ihrer Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und dem Bundesinnungsverband und Mitglieder des Gesellenprüfungs-ausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversamm-lung.
Organe
§ 22
Die Organe der Handwerksinnung sind
1. die Innungsversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse.
Innungsversammlung
§ 23
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im Besonderen:
1.
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haus-haltsplan nicht vorgesehen sind,
2.
die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
3.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
4.
die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind, sowie die Vertreter der Handwerksinnung zur Kreis-handwerkerschaft und zum Bundesinnungsverband,
5.
die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
6.
der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer,
7.
die Beschlußfassung über
a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflich-tungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung;
e) die Anlegung des Innungsvermögens.
8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Hand-werksinnung,
9.
die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Hand-werksinnung geschaffen werden sollen,
10.
die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Bun-desinnungsverband,
11.
die Übertragung der Geschäftsführung der Handwerksinnung auf die Kreishandwerker-schaft.
12.
die Wahl des(r) Geschäftsführers(in).
(3) die Wahl der Vertretung zur Kreishandwerkerschaft und zum Bundesinnungsverband (Abs. 2 Nr. 4) erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Die nach Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(5) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Bundesinnungsverband (Abs. 2 Nr. 10) oder den Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsver-sammlung zu setzen und hierzu der Bundesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der
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Beschlußfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Bundesinnungs-verband ist einem Vertreter des Bundesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der In-nungsversammlung zu geben.
(6) Will die Handwerksinnung der Kreishandwerkerschaft die ihr übertragenen Geschäfts-und Kas-senführung entziehen, gilt Absatz 5 entsprechend.
§ 24
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens aber halbjährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Inte-resse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
§ 25
Der Vorsitzende des Vorstandes (Landesinnungsmeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens eine Woche vor der Sitzung entweder schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungsblatt der Handwerksinnung unter Angabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Innungsversamm-lungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuß zu betei-ligen ist, so sind die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einzuladen.
§ 26
(1) Der landesinnungsmeister oder sein Stellvertreter leitet die Innungsversammlung; erfolgt die Einberufung der Innungsversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so wird sie durch deren Vertreter geleitet.
(2) Der Landesinnungsmeister ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten In-nungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenhei-ten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ist dem Vorsitzenden des Gesel-lenausschusses zuzuleiten.
§ 27
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt wer-den, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksinnung oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder handelt, mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nach-träglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 28
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Obermeisters und seines Stellvertreters zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 29
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschrif-ten trifft, durch Beschluss.
Vorstand
§ 30
(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesinnungsmeister, seinem Stellvertreter und 4 weiteren Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 16 wählbaren Innungsmit-
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gliedern auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten In-nungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(2) Der Landesinnungsmeister und der stellvertretende Landesinnungsmeister werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet eine Stich-wahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die übrigen Vorstandsmitglie-der werden gemeinschaftlich in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt
(3) Die Wahl des Landesinnungsmeisters und des Vorstandes findet unter Leitung einer von der Innungsversammlung gewählten, aus drei wahlberechtigten Innungsmitgliedern bestehenden Wahlkommission statt. Die Wahlkommission hat über die Wahlhandlung eine Niederschrift an-zufertigen und zu unterzeichnen.
(4) Die Niederschrift ist der Handwerkskammer binnen einer Woche zuzuleiten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Die Innung trägt die nachgewiesenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus werden von der Innung Aufwandsentschädigungen nach einer von der Mitglie-derversammlung zu erlassenden Entschädigungsordnung gewährt.
(6) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist. Er darf nicht nachträglich auf die Ta-gesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an-wesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 31
(1) Der Landesinnungsmeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen An-gelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.
(2) Der Landesinnungsmeister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Weigert sich der Obermeister, den Vorstand einzuberufen, so kann die Hand-werkskammer den Vorstand einberufen und leiten.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder und in den Fällen des § 46 Abs. 2 ein Mitglied des Gesellenausschusses an der Vor-standssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschluss-fassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berüh-ren, darf dieses nicht teilnehmen.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
(4) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(5) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu un-terzeichnen.
§ 32
(1) Der Landesinnungsmeister und der Geschäftsführer bzw. im Verhinderungsfall deren Stellver-treter vertreten die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen mit Ausnahme von laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerksinnung vermö-gensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.
(2) Ist der Handwerksinnung gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Hand-werkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
§ 33
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzungen und der Nebensatzung der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
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(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlung der Innungsversammlung vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss re-geln.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand gehörende Personen an der Verursa-chung des Schadens beteiligt sind.
Geschäftsführung
§ 34
(1) Die Handwerksinnung kann eine Geschäftsstelle errichten, die von einem Geschäftsführer gelei-tet wird. Dieser hat nach näherer Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Der Geschäfts-führer nimmt an der Innungsversammlung, an den Vorstands- und Ausschusssitzungen mit be-ratender Stimme teil. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Innungsversammlung.
(2) Der Geschäftsführer kann die Innungsmitglieder in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vertreten, sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Ausschüsse
§ 35
(1) Die Handwerksinnung bildet ständige Ausschüsse. Außerdem können für einzelne Angelegen-heiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbe-reich fallenden Gegenstände vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vor-stand zu berichten; über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Die Entschädigung erfolgt nach der Entschädigungsordnung der Handwerksinnung.
§ 36
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversamm-lung – abgesehen von § 49 Abs. 1 – auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der ständi-gen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
(2) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil-nehmen.
§ 37
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einem Ausschuss Gesellen beteiligt, so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es ist eine Niederschrift anzuferti-gen.
Ständige Ausschüsse
Ausschuss für Berufsausbildung
§ 38
Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehrlinge wird ein Ausschuss für die Berufsausbildung errich-tet. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern. Der Vorsitzende und die Hälfte der Beisitzer werden von der Innungsversammlung aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, die andere Hälf-te von dem Gesellenausschuss aus der Zahl der wählbaren Gesellen gewählt. Bei der Wahl des Vor-sitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsver-sammlung teil.
§ 39
(1) Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angele-genheiten, welche die Berufsausbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu be-raten:
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1. die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 23 Abs. 2 Nr. 6),
2. Stellungnahme in Verfahren zur Entziehung der Befugnisse zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen, soweit die Handwerksinnung damit befasst wird.
(2) Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreffen.
Gesellenprüfungsausschuss
§ 40
Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsaus-schusses, so gelten die Vorschriften der §§ 41 bis 45.
§ 41
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubil-denden) der in der Handwerksinnung vertretenden Handwerke ihres Bezirkes zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.
§ 42
(1)
Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müs-sen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2)
Dem Gesellenprüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbständige Handwerker und Ar-beitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule ange-hören.
(3)
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden für drei Jahre berufen oder gewählt.
(4)
Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Gesellenprüfungsaus-schuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsaus-schuss errichtet ist, abgelegt haben und handwerklich tätig sein.
(5)
Für die mit der Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüssen werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.
(6)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung beteilig-ten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(7)
Die Tätigkeit im Gesellenprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Entschädigung erfolgt nach der Entschädigungsordnung der Handwerksinnung.
(8)
Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl der Mitglie-der des Gesellenprüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 43
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungs-ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er be-schließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag.
§ 44
Die Gesellenprüfung wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde zu erlassenen Gesellenprüfungsordnung geregelt.
Die Prüfungsgebühr ist von der Handwerkskammer im Einvernehmen mit der Innung festzulegen.
§ 45
Die Kosten der Prüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
Zwischenprüfungsausschuss
§ 46
Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 41-45.
Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten
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§ 47
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen (§ 3 Abs.3 Nr.1) kann die Handwerksinnung einen Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten bilden. Für den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten ist die von der Handwerkskammer erlassene Verfahrens-ordnung maßgebend.
(2) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei selbständige Handwerker und zwei Gesellen sein müssen. Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die selbständigen Handwerker werden von der Innungsversammlung aus den wählbaren Innungs-mitgliedern, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, die Gesellen von dem Ge-sellenausschuss aus den wählbaren Gesellen gewählt.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden.
§ 48
Die Handwerksinnung ist berechtigt, die Geschäftsführung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft zu übertragen.
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 49
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die nicht dem Vorstand ange-hören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Handwerksinnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.
Fachgruppen und Fachausschüsse
§ 50
(1) Die Handwerksinnung kann für die in § 2 genannten Handwerke Fachgruppen bilden. Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an, die das Handwerk ausüben, für das die Fach-gruppe gebildet ist.
(2) Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem Vorsitzenden (Fachgruppenob-mann) und 2 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren mit einfa-cher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt; auf die Wahl findet § 16 Anwendung.
(3) Der Vorsitzende des Fachausschusses (Fachgruppenobmann) vertritt die fachlichen Interessen der Fachgruppe bei dem Fachausschuss des Bundesinnungsverbandes.
§ 51
(1) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks in der Handwerksinnung zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Handwerksinnung mitteilen.
(2) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen Angele-genheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(3) Über die Beratungen der Fachgruppen und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Handwerksinnung einzureichen sind.
Gesellenausschuss
§ 52
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen ist bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuss zu errichten. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwir-kung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung;
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur För-derung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge;
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse;
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Bildungseinrich-tungen;
5. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
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(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglie-der mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entschei-dung der Handwerkkammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand ei-nes von der Handwerksinnung oder von dem Bundesinnungsverbandes abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
§ 53
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Ver-hinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintre-ten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wie-derwahl ist zulässig. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung in einem Handwerksbetrieb verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 54
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftig-ten Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerkbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen,
1. denen die Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten rechtskräftig aber-kannt sind, während der im Urteil bestimmten Zeit;
2. die entmündigt oder durch gerichtliche Anordnung in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.
(3) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen Betrieb beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlvor-standes können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
§ 55
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
1.
die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
2.
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat,
4.
seit mindestens drei Monaten in einem der Handwerksinnung angehörenden Handwerksbe-trieb beschäftigt ist.
§ 56
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung ein-zuberufen.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlkommission. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tä-tigkeit.
§ 57
Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlkommission müssen den Voraussetzungen des § 54 Abs.1 entsprechen. Sie werden von dem Gesellenausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Handwerksinnung die Mitglieder des Wahlvorstandes.
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§ 58
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Wahl, den Abstimmungsort und die Abstimmungszeit. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa ent-standener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt. Die Handwerksinnung hat die Wahl-berechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Vornahme der Wahl durch Be-kanntmachung in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung einzuladen. Die Innungs-mitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerk-sam zu machen und im Betrieb Hinweise der Wahlkommission auf die Wahl zuzulassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Versammlung der Wahlberechtigten. Er hat bei der Eröffnung der Ver-sammlung darauf aufmerksam zu machen, dass mit Ausnahme der Vertreter der Handwerks-kammer nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen können, und Personen, die nicht wahlberechtigt sind, aufzufordern, den Versammlungsraum zu verlassen.
(3) In der Wahlversammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesen-den Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (Abs. 5), als Mitglieder oder Stellvertreter zum Gesellenaus-schuss zu wählen sind.
(4) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 54 Abs. 3) einen Stimmzettel aus. Die Stimmzettel stellt die Handwerksinnung zur Verfügung.
(5) Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäftigungsbe-scheinigung der Wahlkommission. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch einen Personalausweis über seine Person ausweist.
(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt die Wahlkommission fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten 3 als Mitglieder, die folgenden 3 als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 59
(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen ist.
(2) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahl sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigtenausweise dem Vorstand der Handwerksinnung auszuhändigen.
(3) Der Vorstand der Handwerksinnung prüft das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewähl-ten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen 2 Wo-chen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erheben und ihn begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
(4) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den für die Bekanntma-chung der Handwerksinnung bestimmten Organen zu veröffentlichen.
§ 60
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-send ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsit-zenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Im Übrigen kann der Gesellenausschuss seine Geschäftsordnung selbst regeln.
§ 61
Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert wer-den. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
§ 62
Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihr Amt als Ehrenamt. Die Entschädigung erfolgt nach der Entschädigungsordnung der Handwerksinnung. Sie sind zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
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Beiträge und Gebühren
§ 63
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben:
nach der Zahl der beschäftigten Gesellen oder in einem Tausendsatz der Lohnsumme.
Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass sie der Innung die Lohnsumme bekannt geben,
(3) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Hö-he weiter zu entrichten.
(4) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Ent-scheidung über den Aufnahmeantrag (§ 9) folgenden Monats.
(6) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung können Gebühren erhoben werden. Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1-6 gelten entsprechend für Gastmitglieder, sofern die Innungsversammlung für sie nicht gesondert Beiträge festsetzt.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 64
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgen-de Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer herausgegebenen Muster aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtun-gen der Handwerksinnung mit eigener Haushaltsführung sind gesonderte Haushaltspläne auf-zustellen und zu beschließen.
(3) Der Vorstand der Handwerksinnung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushalts-plan gebunden. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergese-hene Ereignisse zwingend erforderlich waren; sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt nach der Haushalts- und Kassenord-nung der mit der Geschäftsführung beauftragten Kreishandwerkerschaft.
§ 65
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rech-nungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen.
§ 66
Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Innungs-versammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Handwerksinnung und der Nebenkas-sen verantwortlich.
§ 67
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen sind gesondert von allen kassenfremden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen.
§ 68
Die Innungskasse sowie die Nebenkassen sind alljährlich mindestens einmal durch den
Landesinnungsmeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied oder ein Mit-glied des Rechnungsprüfungsausschusses unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Handwerksinnung ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.
Vermögensverwaltung
§ 69
15
Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbe-sondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
Schadenshaftung
§ 70
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstan-des oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehen-den Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
§ 71
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Hand-werksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Innungs-versammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung be-kannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder min-destens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
§ 72
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Be-schluss auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln, der stimm-berechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
§ 73
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Bundesinnungsverban-des aufgelöst werden,
1.
wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch ge-setzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2.
wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3.
wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
§ 74
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflö-sung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den dar-aus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 75
(1) Über das Vermögen der Handwerksinnung findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen be-stellt werden.
(2) Die Auflösung der Handwerksinnung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 79) bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die or-dentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(4) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hier-nach verbleibende Vermögen wird der geschäftsführenden Kreishandwerkerschaft zur Verwen-dung für handwerksfördernde Zwecke und zwar in erster Linie zugunsten des Handwerks, für das die Handwerksinnung errichtet war, überwiesen.
§ 76
Wird die Innung geteilt, oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensausei-nandersetzung statt, die der Genehmigung der Handwerkskammer bedarf. Kommt eine Einigung über
16
die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Ent-scheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
Aufsicht
§ 77
(1) Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Hand-werksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beach-tet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Der Aufsicht unterliegen auch die von der Handwerksinnung errichteten oder unterhaltenen Einrichtungen. Die Aufsicht der Handwerkskammer erstreckt sich auch auf die Haushaltsführung.
(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Handwerksinnung und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.
Bekanntmachung
§ 78
Die Bekanntmachungen der Innung sind in folgenden Mitteilungsblättern zu veröffentlichen: “Deutsche Handwerks Zeitung” und „Handwerk in Sachsen-Anhalt“. Einer Veröffentlichung in der „Deutschen Handwerks Zeitung“/Ausgabe Handwerkskammer Halle (Saale) und in der Wirtschaftszeitung der Handwerkskammer Magdeburg „Handwerk in Sachsen-Anhalt“ wird gleichgestellt die Aufnahme der Bekanntmachungen der Innung auf der Homepage im Internetauftritt – www.steinmetz-sachsen-anhalt.de. Dabei ist sicherzustellen, dass in beiden Zeitungen die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, das Datum des Inkrafttretens und die Fundstelle im Internetauftritt der Innung veröffentlicht werden.
Sprachregelung und Übergangsvorschrift
§ 79
(1)
Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2)
Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch Inkrafttreten der Satzung nicht berührt.
Schuster                                                                                  Patzschke
Landesinnungsmeister                                                                    Geschäftsführerin
Die Satzung wird hiermit gemäß § 56 (1) Handwerksordnung genehmigt.
Keindorf Dr. Rogahn
Präsident Hauptgeschäftsführer





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